§ 1 Name und Sitz


Der Verein trägt den Namen Reit- und Fahrverein Nordwalde e.V.
Der Reit- und Fahrverein Nordwalde e.V. mit dem Sitz in 48356 Nordwalde ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Steinfurt, und durch den Kreisreiterverband Steinfurt Mitglied des Provinzial Verbandes Westfälischer Reit- und Fahrvereine in Münster und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein bezweckt:

1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd
1.3 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;
1.4 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung 1977 vom 16.März 1976 (BGB1.I S.613) und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports.
Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um den Verein und den Pferdesport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben Stimmrecht nach den Bestimmungen der Satzung.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind volljährige Mitglieder, die den aktiven Beitrag zahlen. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern, die den Aktivenbeitrag zahlen, vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. Weitere Gäste können nur vom Versammlungsleiter zugelassen werden.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder.

§ 6 Maßregelungen

Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelungen ist im Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet bei freiwilligem Austritt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15.11. des Jahres schriftlich kündigt.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

b) seiner Zahlungspflicht des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt;

c) gegen die LPO oder das Tierschutzgesetz in grober Weise verstößt;

d) gegen die Stall-, Hallen- und Platzordnung in grober Weise verstößt.

Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand. Der Beschluß ist zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Festgesetze Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§ 9 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung / Generalversammlung) findet in jedem Jahr statt und sollte im ersten Vierteljahr einberufen werden.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (evtl. Aufnahmegelder) soweit diese von der bisherigen Höhe abweichen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden:

a) von den stimmberechtigten Mitgliedern
b) vom Vorstand

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn Ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

10. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 11 Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

Dem Vorstand gehören an:

der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende
der Geschäftsführer
der stellvertretende Geschäftsführer
der Schriftführer
der Jugendwart (gem. Jugendordnung)

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und bis zu 5 Beisitzern.

Die Beisitzer üben eine beratende Tätigkeit aus.

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

2. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend gewählt (§ 16.1 der Satzung). Die Einberufung erfolgt durch Aushang am schwarzen Brett.

3. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit. gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung des Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung der Anregungen
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
d) Festlegung von Umlagen (Benutzungsgebühr der Reitanlagen, Zuzahlung zum Reitunterricht, Turnierhelfer-Kosten, Hallenordnung und Vereinsbedingungen).

5. Die Beisitzer werden zu Vorstandssitzungen eingeladen, wenn der Vorsitzende dieses wegen der Wichtigkeit der Tagesordnung für notwendig erachtet.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Protokollierung der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wahlen

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 4 Jahre gewählt mit 2-jähriger Wahlperiode. Erste Wahlperiode der Vorsitzende, stellvertretender Geschäftsführer, Schriftführer und bis zu 2 Beisitzer.
Zweite Wahlperiode, die dann wieder nach 2 Jahren stattfindet, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und bis zu 3 Beisitzer.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Nordwalde mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 16 Reiterjugend

1. Die Nordwalder Reiterjugend, das sind die jugendlichen Mitglieder des Vereins, führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über ihr zufließende Mittel in eigener Zuständigkeit.

2. Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Jungendbereich bestimmt die Jugendordnung, die nicht Gegenstand der Satzung ist.

3. Der Jugendausschuß des Vereins erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

§ 17 Schiedsgerichtsordnung

Bei etwaigen Vereins- oder Satzungsstreitigkeiten aus dieser Satzung oder in Zusammenhang mit dieser Satzung und dem Reit- und Fahrverein Nordwalde e.V. muss das Schiedsgericht der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe angerufen werden. Dieses entscheidet gemäß deren Schiedsgerichtsordnung vom 01.10.74 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 18 Ergänzung

In Ergänzung der Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.